Seniorengerechte Stadt Zürich

Die Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 (Gemeindeordnung, AS 101.100) ist mit folgendem Artikel zu ergänzen:

 

Art. 2quater

«Die Stadt gewährleistet in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Partnern ein an der Nach-­ frage orientiertes Angebot an Alterswohnungen und betreuten Einrichtungen für ältere Menschen. Sie fördert zudem den aktiven Einbezug älterer Menschen in das kulturelle, soziale und gesellschaftliche Leben.»

 

Begründung: Die Grösse und Bedeutung der Bevölkerung im Alter über 60 Jahren nimmt laufend zu. Der Ausbau des Angebots an Al-­‐ terswohnungen, Altersheim­‐ und Pflegeheimplätzen muss mit dieser Entwicklung Schritt halten. Die rekordhohen Wartezeiten für Menschen, die eine Alterswohnung oder einen betreuten Platz suchen müssen verkürzt werden! Deshalb soll in der Gemeindeordnung die Pflicht verankert werden, rasch zusätzliche Alterswohnungen und Heimplätze bereit zu stellen. Gleichzeitig sollen die Konzepte für den Einbezug der älteren Menschen in das kulturelle, soziale und gesellschaftliche Leben überdacht oder neu erarbeitet werden.

Sammelbogen: 

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